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- 2G-Regelung in Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Freizeit- und Pflegeeinrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen und auch für die Seilbahnen
- Geltungsbereich und Ausnahmen der 2G-Regel:
- Die 2G-Regel gilt für alle Personen nach Ende der Schulpflicht
- Ausgenommen sind Menschen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung unmöglich ist
- Ausgenommen sind alle Kinder unter zwölf Jahren
- Übergangsfristen für die 2G-Regel:
- Für Gäste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung bereits im Beherbergungsbetrieb anwesend sind, gelten die „alten“ Regeln bis zur vereinbarten Abreise
- Für Personen, die lediglich über eine Erstimpfung verfügen, gilt diese in den kommenden vier Wochen in Kombination mit einem aktuellen PCR-Test als 2G-Nachweis
- 2G-Regel in Seilbahnen
- Der 2G-Nachweis ist in Seilbahnen (Skilifte und Gondeln) ab 15. November verpflichtend, die Maskenpflicht entfällt
- Ausnahmen bestehen für Sportteams und Personen, die zur Deckung von Grundbedürfnissen auf Seilbahnen angewiesen sind
- Bei Veranstaltungen gilt bereits ab 25 Personen die 2G-Regelung und ab 50 Personen eine behördliche Meldepflicht
- FFP2-Maske ist im gesamten Handel und überall dort, wo zuvor der Mund-Nasen-Schutz ausreichend war, verpflichtend
- Grüner Pass: Dieser gilt nun nach der 2. Impfung 9 Monate, danach ist eine dritte Impfung (Booster) notwendig. Johnson & Johnson gilt nur noch bis 3. Jänner, danach ist für den Impfnachweis eine Auffrischungsimpfung notwendig
- Gültigkeit: Alle Maßnahmen gelten ab 8. November 2021 im gesamten Bundesgebiet für Personen ab 12 Jahren