2G-Regelung in Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Freizeit- und Pflegeeinrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen und auch für die Seilbahnen
Geltungsbereich und Ausnahmen der 2G-Regel:
Die 2G-Regel gilt für alle Personen nach Ende der Schulpflicht
Ausgenommen sind Menschen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung unmöglich ist
Ausgenommen sind alle Kinder unter zwölf Jahren
Übergangsfristen für die 2G-Regel:
Für Gäste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung bereits im Beherbergungsbetrieb anwesend sind, gelten die „alten“ Regeln bis zur vereinbarten Abreise
Für Personen, die lediglich über eine Erstimpfung verfügen, gilt diese in den kommenden vier Wochen in Kombination mit einem aktuellen PCR-Test als 2G-Nachweis
2G-Regel in Seilbahnen
Der 2G-Nachweis ist in Seilbahnen (Skilifte und Gondeln) ab 15. November verpflichtend, die Maskenpflicht entfällt
Ausnahmen bestehen für Sportteams und Personen, die zur Deckung von Grundbedürfnissen auf Seilbahnen angewiesen sind
Bei Veranstaltungen gilt bereits ab 25 Personen die 2G-Regelung und ab 50 Personen eine behördliche Meldepflicht
FFP2-Maske ist im gesamten Handel und überall dort, wo zuvor der Mund-Nasen-Schutz ausreichend war, verpflichtend
Grüner Pass: Dieser gilt nun nach der 2. Impfung 9 Monate, danach ist eine dritte Impfung (Booster) notwendig. Johnson & Johnson gilt nur noch bis 3. Jänner, danach ist für den Impfnachweis eine Auffrischungsimpfung notwendig
Gültigkeit: Alle Maßnahmen gelten ab 8. November 2021 im gesamten Bundesgebiet für Personen ab 12 Jahren